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   VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23   

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VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23 (https://dejure.org/2023,38493)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 12.12.2023 - 6 L 351/23 (https://dejure.org/2023,38493)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 12. Dezember 2023 - 6 L 351/23 (https://dejure.org/2023,38493)
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  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - strenge Anforderungen an die Anlassbezogenheit und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Wegen der mit der Begutachtung einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass zwischen den Fragestellungen in der Gutachtensanordnung und dem die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt ein hinreichender innerer Zusammenhang bestehen muss; überschießenden Fragestellungen und Untersuchungsvorgaben, die vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlich sind, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings entgegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGHBW], Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - juris, Rdnr. 5).

    Hingegen gehen Unklarheiten bei Fragestellungen, die nur zum Teil gerechtfertigt sind, zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. August 2021 - 5 MB 18/21 - juris Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rdnr. 17 bis 18; VGHBW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O., Rdnr. 5).

    Derartige Indizien sind Trunkenheitsfahrten zu auffälligen Tageszeiten am späten Vormittag bzw. mittleren Nachmittag oder eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1, 6 Promille; der letztgenannte Schwellenwert von 1, 6 Promille ist als ein Indiz für ein normabweichendes Trinkverhalten aus dem Grunde gerechtfertigt, weil der Verordnungsgeber zu § 13 Satz 1 Nummer 2 c) FeV dargelegt hat, dass "nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur" davon auszugehen ist, dass "alkoholauffällige Kraftfahrer bereits ab einer BAK ab 1, 6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten ... verfügen" (vgl. zum Vorstehenden: VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - NJOZ 2011, 572, [573]; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2016 - 11 K 1290/15 - juris Rdnrn. 36, 42 und 43 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 443/98, S. 6).

  • VG Karlsruhe, 06.04.2016 - 11 K 1290/15

    Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Anordnung einer MPU nach einmaliger

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Derartige Indizien sind Trunkenheitsfahrten zu auffälligen Tageszeiten am späten Vormittag bzw. mittleren Nachmittag oder eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1, 6 Promille; der letztgenannte Schwellenwert von 1, 6 Promille ist als ein Indiz für ein normabweichendes Trinkverhalten aus dem Grunde gerechtfertigt, weil der Verordnungsgeber zu § 13 Satz 1 Nummer 2 c) FeV dargelegt hat, dass "nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur" davon auszugehen ist, dass "alkoholauffällige Kraftfahrer bereits ab einer BAK ab 1, 6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten ... verfügen" (vgl. zum Vorstehenden: VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - NJOZ 2011, 572, [573]; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2016 - 11 K 1290/15 - juris Rdnrn. 36, 42 und 43 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 443/98, S. 6).

    § 24a Abs. 1 StVG ordnungswidrig ist, dürfte ohne das Hinzutreten weiterer Tatsachen der Schluss auf einen unkontrollierten Alkoholkonsum nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2016 - 11 K 1290/15 - a.a.O., Rdnr. 42).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 20.15

    Anforderung eines Fahreignungsgutachtens; Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) darf die Fahrerlaubnisbehörde wegen der unterbliebenen Vorlage eines angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung nur dann nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen, wenn die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell sowie materiell rechtmäßig und insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig gewesen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - juris Rdnr. 19).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 3 B 16.14

    Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignungsgutachten;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Davon hängt es ab, ob sich der Betroffene dieser Aufforderung verweigern kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht.Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen will (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 - juris Rdnr. 8 m.w.Nw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Derartige Indizien sind Trunkenheitsfahrten zu auffälligen Tageszeiten am späten Vormittag bzw. mittleren Nachmittag oder eine Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1, 6 Promille; der letztgenannte Schwellenwert von 1, 6 Promille ist als ein Indiz für ein normabweichendes Trinkverhalten aus dem Grunde gerechtfertigt, weil der Verordnungsgeber zu § 13 Satz 1 Nummer 2 c) FeV dargelegt hat, dass "nach einhelliger Auffassung in Wissenschaft und Literatur" davon auszugehen ist, dass "alkoholauffällige Kraftfahrer bereits ab einer BAK ab 1, 6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten ... verfügen" (vgl. zum Vorstehenden: VGH BW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - NJOZ 2011, 572, [573]; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. April 2016 - 11 K 1290/15 - juris Rdnrn. 36, 42 und 43 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 443/98, S. 6).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2021 - 5 MB 18/21

    Fahrerlaubnisentziehung; Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Hingegen gehen Unklarheiten bei Fragestellungen, die nur zum Teil gerechtfertigt sind, zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. August 2021 - 5 MB 18/21 - juris Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rdnr. 17 bis 18; VGHBW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O., Rdnr. 5).
  • VG Meiningen, 28.02.2007 - 2 E 671/06

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Entzug; Zuwiderhandlung; wiederholt;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen, das vielmehr sogar ausgeführt hat, dass eine Zäsur einer Trunkenheitsfahrt anzunehmen sein kann und damit wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr vorliegen, wenn der Betroffene alkoholisiert im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, deswegen zur Rechenschaft gezogen wird und kurz darauf erneut im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht (vgl. den Beschluss des vorgenannten Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 2 E 671/06 Me - juris, Rdnr. 22).
  • VGH Bayern, 02.04.2020 - 11 CS 19.1733

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Hingegen gehen Unklarheiten bei Fragestellungen, die nur zum Teil gerechtfertigt sind, zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. August 2021 - 5 MB 18/21 - juris Rdnr. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. April 2020 - 11 CS 19.1733 - juris Rdnr. 17 bis 18; VGHBW, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 - a.a.O., Rdnr. 5).
  • VG Berlin, 05.09.2017 - 2 L 148.17

    Berliner Senat darf Tegel-Brief versenden

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Insoweit bedarf es hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung über diese nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Anlassbezogenheit einer derart weit gefassten allgemeinen Fragestellung, die das erkennende Gericht in früheren Entscheidungen allerdings (noch) nicht beanstandet hatte (vgl. Urteil vom 27. November 2020 - VG 6 K 364/17 - Seite 5 des nicht veröffentlichten amtlichen Entscheidungsabdrucks sowie Beschluss vom 31. März 2017 - VG 2 L 148/17 -.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2016 - 1 L 26.16

    Streitwertfestsetzung bei Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C und T

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 12.12.2023 - 6 L 351/23
    Danach ist für die nach den Angaben des Antragsgegners (vgl. dessen Schriftsatz vom 8. November 2023) entzogenen Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E ein Wert von 5.000 EUR (vgl. Nummer 46.5 des Streitwertkataloges), für die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 ein Wert von 2.500 EUR (vgl. Nummer 46.2. des Streitwertkataloges) und für die Fahrerlaubnisklasse T ein Wert von 2.500 EUR (vgl. Nummer 46.9. des Streitwertkataloges) anzusetzen; insoweit ist der Fahrerlaubnisklasse T neben den vorgenannten Klassen ein eigenständiger Wert beizumessen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - OVG 1 L 26.16 - juris, Rdnr. 4).
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